Arbeitsgericht Emden setzt Urteil des EuGH zur verpflichtenden Zeiterfassung schon jetzt um

Am 20.02.2020 gab das ArbG Emden einem Arbeitnehmer Recht, indem festgestellt wurde, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit nicht nachgekommen ist und verurteilte den Arbeitgeber zur Vergütung von selbst erfassten Überstunden.

Das Arbeitsgericht Emden sieht dabei die Eigenaufzeichnung des Arbeitnehmers als ausreichend an, da der Arbeitgeber keine objektiven und verlässlichen Daten dagegenstellen konnte.

Es handelt sich hierbei somit um eines der ersten Einzelurteile mit Bezug zur Entscheidung des EuGH zur Zeiterfassung der Arbeitszeit (wir berichteten hier).

Besonders anzumerken ist, dass der EuGH zwar seine Mitgliedsstaaten dazu anhielt, Unternehmen zur Zeiterfassung von Arbeitszeit zu verpflichten, aber dies (Stand 15.06.2020) noch nicht in nationales Recht umgesetzt wurde. Die Taktik auf diese nationale Umsetzung zu warten erweist sich also für Unternehmen als Wirtschaftsrisiko, sodass schnellstens gehandelt werden sollte.

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