Berechnung des Jahresurlaubsanspruchs: Mit und ohne Bruchteile

Jahresurlaubsanspruch bei durchgehender Beschäftigung

 

Ein Mitarbeiter, der das gesamte Jahr über beschäftigt ist, hat nach sechs Monaten im Unternehmen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Dies ergibt sich aus dem §4 des Bundesurlaubsgesetzes. Die Berechnung des Jahresurlaubs bei ganzjähriger Beschäftigung sieht folgendermaßen aus:

Eventueller Resturlaub aus dem Vorjahr +  Urlaubsanspruch laut Vertrag = Jahresurlaub

Diese einfache Formel hilft Ihnen, den gesamten Jahresurlaubsanspruch Ihres Mitarbeiters zu ermitteln, einschließlich etwaigem Resturlaub aus dem Vorjahr.

Jahresurlaubsanspruch bei Ein- oder Austritt im Laufe des Jahres

 

Anders sieht es aus, wenn ein Mitarbeiter im Laufe des Kalenderjahres ins Unternehmen eintritt oder es verlässt. In diesem Fall hat der Mitarbeiter für jeden vollen Kalendermonat der Beschäftigung Anspruch auf 1/12 seines Jahresurlaubsanspruchs. Beachten Sie jedoch: Nur volle Kalendermonate zählen. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis mitten im Monat, hat der Mitarbeiter für diesen Monat keinen Urlaubsanspruch.

Die Berechnung des anteiligen Jahresurlaubsanspruchs erfolgt nach folgender Formel:

Jahresurlaubsanspruch durch 12 mal Anzahl der vollständigen Kalendermonate der Beschäftigung.

Einige Beispiele verdeutlichen dies:

  • Mitarbeiter A: Eintritt am 02.01., 24 Urlaubstage im Jahr. → 22 Tage Urlaubsanspruch (11 volle Monate)
  • Mitarbeiter B: Eintritt am 01.02., 24 Urlaubstage im Jahr. → 22 Tage Urlaubsanspruch (11 volle Monate)
  • Mitarbeiter C: Eintritt am 02.01., Austritt am 15.12., 24 Urlaubstage im Jahr. → 20 Tage Urlaubsanspruch (10 volle Monate)

Rundung von Bruchteilen

Bei der Berechnung des Jahresurlaubs können Bruchteile von Urlaubstagen entstehen. Nach §5 des Bundesurlaubsgesetzes ist das Ergebnis aufzurunden, wenn der Bruchteil mindestens einen halben Tag ergibt.

Beispiele:

  • Mitarbeiter A: Austritt am 15.12., 26 Urlaubstage im Jahr. → 22,92 Tage, aufgerundet 23 Tage
  • Mitarbeiter B: Austritt am 15.06., 25 Urlaubstage im Jahr. → 10,42 Tage, keine Rundung (bleibt bei 10 Tagen)

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