Jahresurlaubsanspruch mit / ohne Bruchteile richtig berechnen

Jahresurlaub bei ganzjähriger Beschäftigung

Bei ganzjähriger Beschäftigung erwirbt der Mitarbeiter mit Erfüllung der Wartezeit (sechsmonatiges Bestehen des Arbeitsverhältnisses gemäß §4 Bundesurlaubsgesetz) seinen gesamten Jahresanspruch. Die simple Formel lautet daher

Eventueller Resturlaub aus dem Vorjahr +  Urlaubsanspruch laut Vertrag = Jahresurlaub

Jahresurlaub bei Eintritt und / oder Austritt innerhalb des Kalenderjahres

Bei Eintritt oder Austritt innerhalb des Kalenderjahres hat der Mitarbeiter für jeden vollen Kalendermonat der Beschäftigung einen Anspruch auf Urlaub in Höhe von 1/12 des Jahresanspruches. Achtung: Tritt der Mitarbeiter nicht am Monatsersten ein und / oder tritt er nicht am Monatsletzten aus, so ist die Anforderung des vollen Kalendermonats nicht gegeben und der Mitarbeiter erwirbt für diesen Monat keinen Anspruch auf Urlaub.

Die Formel lautet somit:

Jahresurlaubsanspruch durch 12 mal Anzahl der vollständigen Kalendermonate der Beschäftigung.

Hier einige Beispiele:

Mitarbeiter A tritt am 02.01. ins Unternehmen ein und hat einen Jahresurlaubsanspruch von 24 Tagen laut Vertrag. Er ist somit 11 volle Monate beschäftigt, sodass sein Urlaubsanspruch für das erste Jahr 22 Tage beträgt (24 / 12 * 11).

Mitarbeiter B tritt am 01.02. ins Unternehmen ein und hat einen Jahresurlaubsanspruch von 24 Tagen laut Vertrag. Er ist somit 11 volle Monate beschäftigt, sodass das Ergebnis auch hier 22 Tage beträgt (24 / 12 * 11).

Mitarbeiter C tritt am 02.01. ins Unternehmen ein und tritt am 15.12. bereits wieder aus. Sein Jahresurlaub laut Vertrag beträgt ebenfalls 24 Tage. Die Wartezeit ist erfüllt und Mitarbeiter C war somit 10 volle Kalendermonate beschäftigt, was einen Anspruch in Höhe von 20 Tagen ergibt (24 / 12 * 10)

Rundung von Bruchteilen

Ergeben sich bei den Berechnungen des Jahresanspruchs Bruchteile von vollen Tagen, so ist das Ergebnis aufzurunden, sofern es mindestens einen halben Tag ergibt / §5 Bundesurlaubsgesetz). Hier zwei Beispiele:

Mitarbeiter A tritt am 15.12. aus dem Unternehmen aus und hat einen Jahresurlaubsanspruch in Höhe von 26 Tagen. Es ergibt sich also ein effektiver Jahresanspruch im Austrittsjahr in Höhe von 22,92 Tagen (25 / 12 * 11), was aufgerundet werden muss und somit 23 Tage ergibt.

Mitarbeiter B tritt am 15.06. aus dem Unternehmen aus und hat einen Jahresurlaubsanspruch in Höhe von 25 Tagen. Es ergibt sich also ein effektiver Jahresanspruch im Austrittsjahr in Höhe von 10,42 Tagen (25 / 12 * 5), was demenstprechend keinen halben Tag ergibt und somit nicht aufgerundet werden muss.

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