Kann ich da nicht einfach einen halben Urlaubstag nehmen?
Bruchteile von Urlaubstagen und die Umsetzung in der Zeitwirtschaft
Unter Arbeitnehmern ist die Annahme, dass es selbstverständlich halbe, viertel oder andere Bruchteile von Urlaubstagen gibt und diese zu gewähren sind ein weit verbeiteter Mythos.
Generell kann diese Fragestellung schnell beantwortet werden, in dem man sich die rechtliche Lage näher anschaut. Weder das ArbZG (Arbeitszeitgesetz) noch das BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) sehen Bruchteile von Urlaubstagen vor, sodass hier kein Anspruch der Mitarbeiter auf halbe Urlaubstage abzuleiten ist. Der Arbeitgeber ist somit in seiner Zeitwirtschaft nicht verpflichtet, dies umzusetzen.
Gleichwohl kann der Anspruch auf die Gewährung von Bruchteilen von Arbeitstagen durch den Arbeitsvertrag vereinbart sein. Hier ist allerdings zu beachten, dass diese Vereinbarung nur für die Urlaubstage gelten kann, welche über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, denn dieser ist, wie oben bereits erwähnt, in ganzen Tagen zu nehmen.
Ist damit die Frage ausreichend beantwortet? Im Prinzip ja, allerdings kann es im Sinne der Mitarbeiterzufriedenheit sein, die Gewährung von halben Urlaubstagen weiter zu prüfen und gegebenenenfalls umzusetzen. Wir blicken daher auf die verschiedenen Möglichkeiten und Varianten:
1. Mitarbeiter mit mehr Urlaubstagen als gesetzlich vorgeschrieben
Der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Anspruch kann zwecks Gewährung von Bruchteilen in Stunden statt Tagen umgerechnet und beantragt sowie genehmigt werden. Hat der Mitarbeiter zum Beispiel eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden und 5 zusätzliche Urlaubstage im Jahr, verfügt er somit über 40 Stunden Urlaub, welche entsprechend flexibel eingesetzt werden können. Aus Sicht der Zeitwirtschaft können dann zwei verschiedene Urlaubssalden geführt werden zum Beispiel „gesetzlicher Mindesturlaub“ für die Gewährung in vollen Tagen und „Zusatzurlaub“ für den flexiblen Einsatz.
2. Mitarbeiter mit mehr Urlaubstagen als gesetzlich vorgeschrieben und einem Arbeitszeitkonto
Besteht im Betrieb bereits eine Vereinbarung zum Einsatz eines Arbeitszeitkontos kann natürlich wie in Punkt 1 vorgegangen werden, oftmals ist dies dann aber schlicht unnötig und kontakariert den Grundgedanken des Arbeitszeitkontos. Hat der Mitarbeiter genügend Plusstunden oder aber die Absicht, ein entstehendes Minus abzubauen, so kann er anstatt eines halben Urlaubstages auch einfach nur seinen Dienst nach der Hälfte beenden, sodass die Minderstunden dann zu Lasten des Arbeitszeitkontos gehen und das Saldo sich entsprechend verändert. Hat zum Beispiel der Mitarbeiter aus Punkt 1 4 Plusstunden auf seinem Arbeitskonto, könnte er diese für den halben Tag einsetzen. Auf diese Weise ist es dann eventuell auch möglich, den gesamten Urlaubsanspruch im Betrieb ganztägig zu belassen und trotzdem dem Mitarbeiter mit dem Arbeitszeitkonto ein Werkzeug zu geben, welches für halbe Tage oder sonstige Verkürzungen genutzt werden kann. Extra Tipp: Auch Zeiträume und Abwesenheiten welche zu Lasten des Arbeitszeitkontos gehen, sollten beantragt und auch entsprechend im Firmenkalender ersichtlich sein. Kaum etwas ist nerviger als einmal um den Campus zu gehen, um dann festzustellen, dass der Mitarbeiter nicht mehr vor Ort ist, obwohl weder Urlaub noch sonstige Abwesenheiten im Zeitwirtschaftssystem eingetragen sind
3. Mitarbeiter mit gesetzlichem Mindestanspruch
Hier gibt es laut Gesetzgebung keine Möglichkeit die Thematik „halbe Tage“ umzusetzen. Dies könnte ein Grund sein, eine Zusatzvereinbarung zur Nutzung eines Arbeitszeitkontos zu schließen, damit flexible Mehr- und Minderarbeiten möglich sind.
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